Pflegedienst, Palliativpflege & Betreutes Wohnen
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Wohlbefinden im Alter liegt Ihrem Pflegedienst am Herzen

Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB X

Leistungsinhalt
Bei den Entlastungsleistungen handelt sich um einen Zuschuss, der zweckgebunden nur für die gesetzlichen Sachleistungsangebote, die nachfolgend genannt werden, in Betracht kommt. Hierbei handelt es sich um Angebote, die auf die Entlastung der/ des pflegenden Angehörigen/ Lebenspartners bzw. Pflegepersonen ausgerichtet sind.
  
Die Entlastungsleistungen sind insbesondere:
  • für Betreuungsgruppen für Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf
  • zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger/ Lebenspartner bzw. Pflegepersonen im häuslichen Bereich,
  • für Tagesbetreuung in Kleingruppen (Tagesmuttermodell) oder Einzelbetreuung,
  • für familienentlastenden Dienste

Betreuungsangebote

Die Betreuungsangebote können sehr vielfältig sein und sollen auch die Angehörigen entlasten. Im Rahmen der Entlastungsleistungen (früher Betreuungsleistungen genannt) nach § 45b SGB XI bieten wir Ihnen folgende Leistungen durch unseren ambulanten Pflegedienst an:
  • Malen und Basteln
  • Hauswirtschaftliche Tätigkeiten, z.B. Kochen
  • Musik hören
  • Spaziergänge
  • Bewegungsübungen
  • Brett- und Kartenspiele
  • Geburtstage feiern
  • Lesen, vorlesen und gemeinsames lesen
  • Fotoalben ansehen
  • Gedächtnistraining
  • Rätzel lösen
  • Handmassagen
  • singen
  • tasten lassen (z.B. Laub, Steine)

Leistungsumfang

Neuregelung ab 01.01.2017
Ab 2017 beträgt der Leistungsanspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen einheitlich monatlich 125 EUR.  In wenigen Einzelfällen besteht auch ab 2017 weiterhin ein Anspruch auf monatlich 208 EUR. Dieser so genannte "Besitzstand" greift allerdings nur, sofern die übrigen Leistungen durch die nächste Pflegereform nicht mindestens um 83 EUR monatlich steigen. Dies wird allerdings nur bei Härtefällen der früheren Pflegestufe III der Fall sein.
Achtung: Nicht verbrauchte Ansprüche verfallen am 30.06. des Folgejahres!

Die Erstattung erfolgt gegen Nachweis entsprechender Aufwendungen und ergänzt bei Pflegebedürftigen die ambulanten Pflegeleistungen. Die zusätzlichen Betreuungsleistungen sind zu beantragen. Antragsberechtigt ist der Versicherte oder ein von dieser Person Bevollmächtigter bzw. dessen Betreuer oder gesetzlicher Vertreter. Eine Barauszahlung dieser Leistung ist nicht möglich.

Voraussetzung für die Gewährung zusätzlicher Entlastungsleistungen durch die Pflegekasse war bis zum 31.12.2014, dass ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung im Sinne des § 45a SGB XI vorlag. Zusätzliche Entlastungsleistungen konnten demnach sowohl Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 beanspruchen.
 
Am 01.01.2017 werden alle nach heutigem Recht pflegebedürftigen Personen per Gesetz in die neuen Pflegegrade übergeleitet. Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz machen dabei einen doppelten Stufensprung, d.h. z.B. von Pflegestufe 1 in den Pflegegrad 3. Sie sollten möglichst noch bis Ende 2016 feststellen lassen, ob eine eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt Grundlage für die Feststellung eines erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung wegen erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz sind allein die im folgenden genannten Kriterien. Es müssen wenigstens 2 Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen, mindestens eine davon im Bereich 1. bis 9. zutreffen, um eine dauerhaft erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vom Gutachter bestätigt zu bekommen.
  • unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz);
  • Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen;
  • unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen;
  • tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation;
  • im situativen Kontext inadäquates Verhalten;
  • Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen;
  • Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung;
  • Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben;
  • Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus;
  • Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren;
  • Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen;
  • ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten;
  • zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.

Wenn Sie Fragen zu den Entlastungsleistungen haben, rufen Sie uns gerne unter +49 (0)385 3976211 an oder schreiben Sie uns und klicken dazu auf die eMail-Adresse: info@krankenpflege-schwerin.de!

Silvia Szimtenings Pflegedienstinhaberin Silvia Szimtenings Pflegedienstinhaberin
Büro: Mo.-Do. 08:30 bis 15:00 Uhr
Freitag  08:30 bis 13:00 Uhr
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