Pflegeberatung
Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI
Wenn der Pflegebedürftige durch eine private Pflegeperson in der eigenen häuslichen Umgebung pflegen läßt, dann kann er dafür von der Pflegekasse Pflegegeld erhalten (§ 45a SGB XI). Damit in solchen Situationen trotzdem eine Qualitätssicherung stattfindet und der pflegende Angehörige nicht allein gelassen wird, findet in wiederkehrenden Intervallen ein obligatorischer Pflegebesuch durch einen ambulanten Pflegedienst statt. Diese Besuche werden von ambulanten Pflegediensten nach § 37.3 SGB XI mit den Pflegekassen abgerechnet.
Die Beratungsbesuche und -gespräche sollen der pflegenden Person pflegefachliche Unterstützung bieten, um so die Qualität für die häusliche Pflege zu gewährleisten.
Folgende Fragen stehen im Vordergrund:
- § 39 häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
- § 40 Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
- § 41 Teilstationäre Pflege
- § 42 Kurzzeitpflege
- § 45 Pflegekurse, Pflegeberatung
- Individuelle Schulung der Pflegenden Angehörigen nötig
- Hebe- und Lagerungstechniken
- Praktische Tipps zur aktuellen Alltagssituation der Pflegeperson
- Beratung zu Wohnraumanpassung
Häufigkeit der Beratungsbesuche nach § 37.3:
- bei Pflegegrade 2 und 3: mindestens 1 x halbjährlich
- bei Pflegegrade 4 und 5: mindestens 1 x vierteljährlich
Wenn Sie mit uns einen Termin für ein Beratungsgespräch möchten, rufen Sie uns unter
+49 (0)385 3976211 gerne an oder schreiben Sie uns und klicken dazu einfach auf die eMail-Adresse:
info@krankenpflege-schwerin.de!